Zum besseren Verständnis der nachstehenden überlegungen sei vorausgeschickt, dass das General-Postamt wie später das Reichspostamt große Angst vor Wiederverwendung und Nachbildung ihrer Freimarken hat (vgl. S. 209 ff.). Aus diesem Grund sind bereits die Werte zu 10 und 30 Groschen nicht an das Publikum abgegeben worden.
In der Anfangszeit der Vorbereitungen zur neuen Serie werden noch zwei Wertstufen - zu 1 und zu 3 Mark (Abb.) in Entsprechung bzw. Fortsetzung der bisherigen Höchstwerte zu 10 und 30 Groschen - in die Planungen mit aufgenommen. Jedoch werden intern unter dem 10.06.1874 erste Zweifel erhoben, ob die Sicherungsverfahren gegen Wiederverwendung wirklich ausreichend sind: Der Einrichtung, dass die Höchstwerte „beim Auswaschen der Entwerthung durch Fleckenwasser u.s.w. ihre ursprüngliche Farbe verlieren“ traut man nicht vollständig. Und weiter heißt es: „Die Besorgnis vor größerem Schaden ist deshalb nicht ganz unbegründet, um so mehr, als der Werth dieser Freimarken auch zu Nachahmungen anreizen kann, und die im Postdienste verwendeten Freimarken zu 10 und 30 Groschen nicht unerhebliche Summen darstellen (…). Es kommt deshalb in Frage, ob nicht die eine oder die andere Sorte der Marken zu 10 und 30 Groschen entbehrlich und eingezogen werden könnte, zumal die Porto-Taxen inzwischen erheblich ermäßigt worden sind, und es sich (…) im Vergleich mit dem Verbrauch der anderen Sorten Freimarken um keinen großen Bedarf handelt.“ (RPA 10.6.1874)
Zu diesem Zweck werden die Oberpostdirektionen um ihre Meinung gebeten, was letztlich zur Entscheidung vom 17.8.1874 führt, „daß das General-Postamt von der Einführung neuer Freimarken zu 1 und 3 Mark Abstand nimmt. An Stelle dieser beiden Werthsorten sollen vom 1.Januar 1875 ab Freimarken zu zwei Mark zur Ausgabe gelangen.“
Unter dem 3.10.1874 werden vom neuen Wert zu 2 Mark einige Proben vorgelegt. Da die Zeit aber offensichtlich drängt, erfolgt die Vorlage mit dem Vermerk „daß mit der Vervielfältigung des Stempels für den Druck in der Voraussetzung der Genehmigung des General-Postamts bereits vorgegangen worden ist.“ (RD 3.10.1874)
Das Reichspostamt erklärt sich mit den Proben einverstanden und erteilt unter dem 11.10.1874 die entsprechende Genehmigung.
Der 2 Mark-Wert wird mit General-Verfügung Nr. 241 vom 27.11.1874 zum 1.1.1875 in Kurs gesetzt. Aus Sicherheitsgründen wird er - wie später auch die ersten Auflagen der „Reichspost“-Serie - dabei nicht an alle Postanstalten verteilt, sondern nur an diejenigen Postanstalten der I., II. und III. Klasse, „bei welchen nach Maßgabe des Correspondenzverkehrs ein wirkliches Bedürfnis vorliegt“ - nicht dagegen an die Masse der nachgeordneten Postagenturen und Hilfspostämter (vgl. S.10 f.).
Über die Ausgabe heißt es in der bereits erwähnten Verfügung weiter: Die Werte zu 2 Mark „dürfen nicht an das Publikum verkauft werden, sondern sind ausschließlich für den inneren Dienstbetrieb zur Verrechnung hoher Francobeträge bestimmt.“
Von dieser Vorschrift gibt es gibt es jedoch eine Ausnahme:
Der 2 Mark-Wert wird an der Berliner Börse auch über den Schalter verkauft. Dieser Umstand hat jedoch eine kleine Vorgeschichte. Nach einer Verfügung vom 6.5.1877 „sollen die Telegraphen-Freimarken nach und nach außer Gebrauch treten, dagegen wird bei der Frankierung von Telegrammen die Verwendung von Postwerthzeichen zugelassen. Bei den Telegramm-Annahmestellen in den Börsenräumen werden jetzt nur mit Freimarken frankierte Telegramme angenommen. Dies Verfahren ist durchaus zweckmäßig, da es eine rasche Abfertigung der Correspondenten ermöglicht. Die Zulassung der Baarzahlung bei den in den Börse aufgegebenen Telegrammen erscheint ganz unausführbar.“ Diese meist teuren Telegramme können jedoch kaum mehr bequem mit den kleinen Pfennig-Werten bezahlt werden, da sich der Höchstwert - im Gegensatz zu den ehemals verwendeten Telegraphenmarken - nur auf 50 Pf beläuft.
Aus diesem Grund - zur Erleichterung des Vorgangs für die Absender - wird der Verkauf an das Publikum zugelassen: „Der Verkauf von Postfreimarken zu 2 M. wird mit der Maßgabe genehmigt, daß diese Freimarken nur bei dem Telegraphenamt an der hiesigen Börse zum Verkauf gestellt und nur zur Frankierung der bei dem genannten Amt während der Börsenzeit aufgegebenen Telegramme verwendet werden dürfen.“ (RPA 15.6.1878)